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Strafrecht:

Sie werden sich in der Regel mit der Suche nach einen Strafverteidiger befassen, wenn Ihnen durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft mitgeteilt wurde, dass gegen Sie ermittelt wird. Spätestens jetzt sollten Sie sich an einen Strafverteidiger wenden und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

Rechtsanwalt Sascha Brandt bearbeitet Fälle grundsätzlich Fälle aus allen strafrechtlichen Gebieten, auch aus dem Bereich der so genannten Sexualdelikte.

Ab dem Zeitpunkt, in dem man Ihnen mitteilt, dass Sie Beschuldigter sind, gilt die allgemeine Empfehlung, dass Sie, erst einmal schweigen sollten und einen Strafverteidiger beauftragen sollten, da Ihnen alle Angaben später entgegengehalten werden können.

In der Regel empfiehlt es sich erst einmal von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, da es nur selten sachdienlich ist, sich vorab zu äußern. Dies gilt auch, wenn Sie persönlich die Empfindung haben, dass Ihnen ein großes Unrecht widerfährt. Da die meisten Betroffenen zum ersten Mal mit Ermittlungsbehörden konfrontiert werden, befinden sie sich in einer äußerst belastenden Stresssituation. Je nach Einzelfall kann diese Situation auch noch durch die Wirkung von Alkohol oder anderen Substanzen verstärkt sein, was die Betroffenen zu unbewußt oder auch bewußt falschen Angaben verleiten kann. In jedem Fall sind dies aber Faktoren, die dem Betroffenen eine objektive Beurteilung der Sachlage und eine darauf angemessene Reaktion nahezu unmöglich machen.

 

Nachdem Sie einen Verteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragt haben, wird  dieser sich sich in der Regel unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenüber den Ermittlungsbehörden bestellen und Akteneinsicht beantragen. Danach wird er mit Ihnen erörtern, welches weitere Vorgehen sinnvoll ist.

Es würde den Umfang eine Homepage sprengen, auf alle Eventualitäten und Rechte im Strafverfahren einzugehen. Daher soll nur für diejenigen, die zum ersten Mal mit dem Strafrecht in Berührung kommen, in aller Kürze der Ablauf eines Strafverfahrens dargestellt werden.


In strafrechtlichen Eilfällen: 0177 - 213 83 17

 

Ablauf des Strafverfahrens:

  1. Ermittlungsverfahren: Das Ermittlungsverfahren ist das Tätigkeitsfeld der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Es wird geprüft, ob ein hinreichender Tatverdacht  bezüglich einer Person besteht. Hinreichender Tatverdacht bedeutet die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat, nicht mehr. Das Ermittlungsverfahren endet mit der Einstellung des Verfahrens oder der Erhebung der Anklage.

  2. Zwischenverfahren: Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob der Beschuldigte nach seiner Ansicht der Tat hinreichend verdächtig ist und es daher das Hauptverfahren eröffnet. Wie schon erwähnt, bedeutet hinreichender Tatverdacht die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat.

  3. Hauptverfahren: Das Hauptverfahren endet regelmäßig mit einem Urteil oder einem Freispruch.

  4. Eventuell Rechtsmittelverfahren: (Berufung/Revision)

  5. Vollstreckungsverfahren

Hinweis:

In Deutschland  gilt nicht der Satz aus US-TV Serien: "Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, wird Ihnen einer gestellt." Kein Geld zu haben ist leider kein Grund für eine Pflichtverteidigung.

Ob ein rechtlicher Grund für eine Pflichtverteidigung (Untersuchungshaft, Schwere der Sach- und Rechtslage, etc.) nach § 140 StPO vorliegt, lässt sich im Rahmen eines Gesprächs klären.

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