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Wichtig!

Denken Sie und gegebenfalls auch zeugnisverweigerungsberechtigte Angehörige, dass Sie gegenüber den Behörden von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen können und kontaktieren Sie einen Anwalt bevor Sie sich äußern!

 

Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.


Es handelt sich hierbei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. es genügt das schlichte Führen des Fahrzeugs, auch wenn es glücklicherweise nicht zu Zwischenfällen gekommen ist.

Zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist ein aktives Tun erforderlich, das von der Rechtsprechung zum Beispiel im Anrollenlassen eines Fahrzeugs auf einer Gefällstrecke ohne Motorkraft gesehen wird (BGHSt 14, 187).

Der Begriff Verkehr erfasst sämtliche Formen des Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehrs.

Die absolute Fahruntüchtigkeit für Führer von Kraftfahrzeugen wird ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille unterstellt.

Bei einer Bultalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 bis 1,1 Promille spricht man von der relativen Fahruntüchtigkeit, so dass es hier zur Feststellung der tatsächlichen Fahruntüchtigkeit weiterer Feststellungen bedarf. Hierfür werden dann oft die so genannten Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, riskante Fahrweise, Schwanken des Fahrers, etc.) herangezogen.

 
Es drohen im Falle der Verurteilung Geld- bzw. Freiheitsstrafe, Fahrverbot bzw. Fahrerlaubnisentzug und 2 bzw. 3 Punkte.

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