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Die medizinisch-psychologische Untersuchung- MPU

Als Folge der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol oder Drogen droht dem Verkehrsteilnehmer zum einen der Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht oder auch durch die Fahrerlaubnisbehörde.
Vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist es dann regelmäßig erforderlich ein Gutachten über eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) beizubringen.



Zuständig für die Anordnung der MPU ist die Straßenverkehrsbehörde. Sie wird die MPU anordnen, wenn widerholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen worden sind oder wenn im Straßenverkehr ab einer Blutallkoholzentration (BAK) von 1,6 Promille ein Fahrzeug geführt worden ist.
 

1. Wann wird eine MPU verlangt?

Die häufigste Ursache für die Anordnung einer medizinisch-psychologische Untersuchung sind Verkehrsverstöße nach § 13 FeV, also das Fahren unter Alkoholeinfluss (erstmalige Alkoholfahrt ab 1,6 Promille bzw. wiederholte Trunkenheitsfahrt) oder nach § 14 FeV, d.h. bei Drogenkonsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.

Darüber hinaus können aber auch zu viele Punkte im Straßenverkehrsregister oder bestimmte durch Agression gekennzeichnete Verkehrsdelikte zur Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde führen.

 

2. Was genau ist die MPU?

Die medizinisch-psychologische Untersuchung gliedert sich in drei Teile:

a) die medizinischen Untersuchung

b) einem Reaktionstest

c) ein Gespräch mit einem Verkehrspsychologen

Als durchaus wichtigste und für viele Betroffene leider auch die gefürchteste Station ist das persönliche Gespräch mit dem Psychologen zu sehen. Ziel des Gesprächs ist dabei, dass der Psychologe beurteilen soll, in welcher Art und Weise sich der Betroffene mit den Gründen seiner Verkehrsauffälligkeit auseinandergesetzt hat und welche Schlüsse der Betroffene daraus für sein zukünftiges Verhalten gezogen hat.

 

Die Ergebnisse der Untersuchung werden dann in einem MPU-Gutachten festgehalten. Da dieses im Auftrag des Betroffenen erstellt wird, wird das Gutachten auch an ihn ausgehändigt, sodass er es innerhalb der gesetzten Frist an die Behörde zu versenden hat. Der Betroffene sollte daher darauf achten, dass er keinen Blankoauftrag unterschreibt, in dem die Erlaubnis für eine Versendung an die Fahrerlaubnisbehörde enthalten ist. Denn wenn der Behörde ein solches Gutachten bekannt ist, darf sie es verwerten und es ist ein Teil seiner Akte.

 

Da je nach Einzelfall eine Alkoholabstinenz oder Drogenabstinenz nachgewiesen werden muss, empfiehlt es sich schon vor der Anmeldung zur MPU diesen Nachweis zu erhalten.

 

Dieser Nachweis über eine Dauer von 6 bis zu 12 Monaten muss zwingend von anerkannten Einrichtungen, die nach behördlich anerkannten Standards arbeiten, ausgestellt sein, damit Sie sich sicher sein können, dass er von der Behörde auch anerkannt wird.



Eine kleine Auswahl möglichen Begutachtungsstellen in Duisburg und Umgebung finden Sie hier:

 

- Begutachtungsstelle für Fahreignung der TÜV Nord Mobilität          

  GmbH&Co.KG, Hansastraße 1-3, 47058 Duisburg, Telefon: 0203-3635390

- Begutachtungsstelle für Fahreignung des DEKRA e.V. Dresden,

  Carl-Peschken-Straße 15, 47441 Moers, Telefon: 02841-914200

- ABV Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie

  und Verkehrssicherheit mbH, Schwanenstraße 19, 47051 Duisburg,

  Telefon: 0203-2808817

 

Zum Abschluss wird auf die folgenden informativen Links zum Ablauf der MPU und dem Verzeichnnis weiterer Begutachtungsstellen verwiesen:

http://www.mpu.de/mpu/mpu.html

http://www.bdp-verkehr.de/register/neu/suchep.php

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