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Entzug der Fahrerlaubnis

 

Auch wenn immer wieder neue Vorschläge zur Änderung der rechtlichen Maßgaben diskutiert werden, ist es zur Zeit immer noch so, dass die Fahrerlaubnis grundsätzlich auf Lebenszeit erteilt wird. Rechtlich gesehen gibt es aber zwei Möglichkeiten wie dem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.

 

Zum einen kann durch ein Strafgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, zum anderen kann die Fahrerlaubnisbehörde auf verwaltungsrechtlichem Weg die Fahrerlaubnis bei Nichteignung oder Nichtbefähigung des Kraftfahrers entziehen. Wie dies im Einzelnen geschehen kann, wird nachfolgend dargestellt.

 

Zuvor soll aber noch auf den Unterschied zwischen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug eingegangen werden.

 

Der wichtigste Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Fahrerlaubnisentzug ist, dass bei einem Fahrverbot die Fahrerlaubnis nicht erlischt. Daher erhält der von einem Fahrverbot Betroffene nach Ablauf des Fahrverbotes seinen ,,alten" Führerschein zurück.

Wurde hingegen die Fahrerlaubnis entzogen, muss der Betroffene die Wiedererteilung bei der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde neu beantragen. Ein weiterer Unterschied ist, dass bei einem Fahrverbot der erzieherische Gedanke im Vordergrund stehen soll, wohingegen der Entzug der Fahrerlaubnis als wesentlich einschneidendere Maßnahme dem Schutz der Alllgemeinheit im Straßenverkehr dienen soll.

 
 

 I. Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht

 

Der Strafrichter kann bei Vorliegen einer sogenannten Verkehrsstraftat (z.B. §§ 316, 315 C, 142 StGB) in seinem Urteil neben der möglichen Geld- oder Haftstrafe auch eine sogenannte Maßregel der Sicherung und Besserung anordnen. Eine solche Maßregel der Besserung und Sicherung ist die Entziehung der Fahrrerlaubnis, wenn sich der Fahrer nach Überzeugung des Gerichts als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

 

Im Urteil wird dann die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und eine Sperre für die Wiedererteilung ausgesprochen. Die Mindestsperrfrist beträgt dabei 6 Monate, die Höchstsperrfrist 5 Jahre. 

 

Die Fahrerlaubnis kann aber auch schon im Ermittlungsverfahren gem. § 69a Abs.2 StGB vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrerlaubnis im Strafverfahren entzogen werden wird. Dabei besteht je nach Art des Verstoßes die Möglichkeit bestimmte Kraftfahrzeuge von der vorläufigen Entziehung (z.B. zur Sicherung der Existenz) auszunehmen.

 

Nach Ablauf der gerichtlich verhängten Sperrfrist muss die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. in Duisburg: Straßenverkehrsamt, Ludwig-Krohne-Straße 6, 47058 Duisburg, beantragt werden. Dies sollten Sie aufgrund der Bearbeitungszeiten schon einige Wochen vor dem Ablauf der Sperrfrist tun. Wenn mit der Anordnung einer MPU zu rechnen ist, dann sollten sie den Antrag mindestens 2 Monate zuvor stellen, eher aber noch etwas früher.

 

Wichtig!

 

Wenn die Fahrerlaubnis durch richterl. Beschluss vorläufig oder durch ein Urteil rechtskräftig entzogen wurde, dürfen Sie kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug mehr führen!

Dies ist eine Straftat nach § 21 StVG.

 
 

II. Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

 

Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn

 

a) Sie genügend Punkte im Verkehrszentralregister gesammelt haben oder

 

b) Ihre Nichteignung oder Nichtbefähigung festgestellt wurde

 
 

Zu a) Punkte

 

Das Erreichen von derzeit 8 Punkten im Verkehrszentralregister berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis. Erst nach Ablauf von 6 Monaten darf die Wiedererteilung beantragt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens ordnet die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig eine MPU an.

 

Zu b) Nichteignung bzw. Nichtbefähigung

 

Die Fahrerlaubnisbehörde kann bzw. muss die Fahrerlaubnis entziehen, wenn ihr bekannt wird, dass jemand nicht zur Teilnahme am erlaubnispflichtigen Straßenverkehr geeignet ist. Dies geschieht durch einen Verwaltungsakt (Bescheid), gegen den der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

 

Gründe, die zu Fahreignungszweifeln führen können, sind:

 

- Alkohol

 

- Drogen jeglicher Art (Cannabis, Heroin, Kokain, etc.), wobei es bei Cannabis auf die

  Konsumgewohnheiten und den Einzelfall ankommen kann.

 

- Krankheiten, z.B. Diabetes (erhöhter Schweregrad), bestimmte Stoffwechselerkrankungen

 
 

Die Fahrerlaubnisbehörde wird oftmals, wenn sie von erheblichen Anzeichen von Fahreignungsmängeln erfährt, die wiederum Zweifel an der Geeignetheit begründen können, innerhalb einer bestimmten Frist die Vorlage eines positiven Gutachtens im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung verlangen. Allein gegen dieses Verlangen (Anordnung) ist kein Rechtsweg gegeben. Erst wenn diesem Verlangen der Behörde nicht gefolgt wird, also innerhalb einer bestimmten Frist kein Gutachten vorgelegt wird, kann die Behörde die Nichteignung des Betroffenen annehmen und die Fahrerlaubnis entziehen. Dagegen kann dann verwaltungsrechtlich vorgegangen werden, und in diesem Verfahren wird dann auch die Anordnung einer MPU auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft.

 

Für die Wiedererteilung gelten diesselben Vorschriften, die für die Ersterteilung zum Zeitpunkt der Beantragung gelten. Ob eine Fahrprüfung absolviert werden muss, richtet sich nach § 20 FEV.

 

Die alte zwei Jahres-Frist in § 24 Abs. 2 FeV nach der eine Fahrprüfung zwingen vorgeschrieben war, existiert durch die Neufassung des § 20 FEV aus dem Oktober 2008 nicht mehr.

 

Dies bedeutet, dass es zwar keine starre Regelung mehr gibt, aber die Behörde im Einzelfall entscheiden kann. Und hier wird voraussichtlich gelten, dass je länger der Führerschein entzogen ist, das Vorliegen von Tatsachen (mangelnde Fahrpraxis, etc.) annehmen, je länger die Fahrerlaubnis entzogen ist.

 

Bitte diesen nutzen Sie diesen Link zu Informationen zur MPU!

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