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Anwaltskosten

Kosten entstehen Ihnen durch die Beauftragung oder zumindest durch die Beratungleistung eines Anwalts. Wenn Sie jedoch erst einmal einen Termin ausmachen, damit Sie sich ein Bild von mir machen können und ich Ihnen sagen soll, ob ich Ihren Fall annehme, ist dies für Sie kostenlos.
Sobald Sie jedoch eine rechtliche Beurteilung Ihres Problems wünschen, wird der Bereich der Rechtsberatung eröffnet, der kostenpflichtig ist. Über die Höhe dieser Kosten wird jedoch vor der Beratung oder der Beauftragung gesprochen. Dies muss weder Ihnen noch mir unangenehm sein.

Grundsätzlich gibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einen Gebührenrahmen für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit vor.

Das RVG unterscheidet hier zwischen Wertgebühren und Rahmengebühren. Die Wertgebühren orientieren sich am Gegenstandswert, wohingegen die Rahmengebühren dazu dienen, eine Ober- und Untergrenze festzulegen.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung mit mir abzuschließen. In den Fällen der außergerichtlichen Beratung ist diese seit Änderung des RVG in der Jahresmitte 2006 der Regelfall. In allen anderen Fällen wird der Anwalt von den Gebühren des RVG nur nach oben abweichen, da die Gebühren des RVG eine Untergrenze darstellen.
Die Höhe der Honorarvereinbarung hängt z.B. vom Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ab. Über die genaue Höhe einer Honorarvereinbarung wird jedoch genau wie bei jeder Beauftragung vor deren Abschluss gesprochen. Wie bei jeder Beratung gilt auch hier der Grundsatz:"Wenn Sie etwas nicht verstanden haben, fragen Sie nach".


Für das Zivilrecht gilt, dass eine Verdoppelung des Streitwertes keine Verdoppelung der Rechtsanwaltskosten bedeutet.

 

Wenn Sie sich vorab schon einmal einen ersten Überblick über mögliche Gebühren und Kosten verschaffen möchten, steht Ihnen hier eine auszugsweise Übersicht für das Strafrecht zur Verfügung. Dieser Überblick kann allerdings keine Berechnung im Einzelfall ersetzen.

 

Strafrecht

 

In strafrechtlichen Angelegenheiten können Ihnen die beiden nachfolgenden Fälle, die sich an der Mittelgebühr des Wahlverteidigers gemäß dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) orientieren, als ein mögliches Beispiel dienen.

 

                             Diese Beispiele werden derzeit überarbeitet!

                             Danke für Ihr Verständnis!

 

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